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Exportdienst
Als Partner des business network switzerland und eine von 18 Handelskammern in der Schweiz bietet der Handels- und Industrieverein des Kantons Bern den Berner Unternehmen eine vielfältige Palette an Exportdienstleistungen an. Wir agieren als Exportberatungs-Stützpunkt für das Mittelland und freuen uns, Ihnen mit unserem Wissen und der Ausstellung der erforderlichen Zolldokumente Ihre Exportabwicklung zu erleichtern. Mitglieder profitieren u.a. von tieferen Gebühren und geringerer Kautionsleistung bei Carnets ATA/CPD.
Ausserordentliche Öffnungszeiten
Export-Neuigkeiten
Freihandelsabkommen EFTA-Hongkong ab 1. Oktober 2012 in Kraft
Das im Rahmen der EFTA ausgehandelte Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Hongkong tritt gemäss einer Mitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 1. Oktober 2012 in Kraft. Ab diesem Datum werden im bilateralen Warenverkehr zwischen der Schweiz und Hongkong auf Industrieprodukte keine Zölle mehr erhoben. Im Dienstleistungsbereich gewährt das Abkommen Schweizer Anbietern in Hongkong Marktzugangs- und Inländergarantien, die über entsprechende bisherige Vereinbarungen (GATS/WTO) hinausgehen. Ausserdem umfasst das Abkommen unter anderem auch Bestimmungen zum einem optimierten Schutz des geistigen Eigentums und zur gegenseitigen Erleichterung von Investitionen. Auch für Agrarprodukte sind Zollreduktionen vorgesehen. Diese sind Teil eines separaten bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong, das ebenfalls am 1. Oktober in Kraft treten wird.
Zusätzliche Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Die Bundesrepublik Deutschland führt auf den 1. Juli 2012 eine zusätzliche Nachweispflicht, die sogenannte Gelangenssbestätigung, für innergemeinschaftliche Lieferungen (von einem EU- in ein anderes EU-Land) ein. Als Nachweis werden zukünftig die Gelangenssbestätigung sowie ein Rechnungsdoppel Pflicht. Auch Schweizer Lieferanten sind (bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) davon betroffen, weiterführende Informationen bietet die Mitteilung der Handelskammer Deutschland-Schweiz zu diesem Thema. Information betreffend Verlängerung der Übergangsfrist für die Gelangenssbestätigung.
Carnets ATA in den USA nur für Warenmuster und Berufsmaterial möglich
Carnets ATA für die USA sind nur für die Verwendungszwecke Berufsmaterial und Warenmuster möglich. Dies da die USA die Anlage B.1 des Istanbuler Übereinkommens (Ausstellungen, Messen, Kongresse) nicht ratifiziert haben. Aus diesen Grund dürfen keine Carnets ATA für Ausstellungen/Messen/Kongresse in die USA ausgestellt werden.
Inkrafttreten des Freihandelsabkommens EFTA-Ukraine per 1. Juni 2012
Am 1. Juni 2012 tritt das Freihandelsabkommen zwischen der Ukraine und der EFTA (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) in Kraft. Ziel des Abkommens ist der Zollabbau und ein gegenseitig erleichterter Marktzugang für die Unternehmen dieser Staaten. Das Abkommen gilt für: - Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, ausgenommen einige Agrarprodukte, welche in diesen Kapiteln enthalten sind - Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte - Fische und Meeresprodukte Als Ursprungsnachweise gelten die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 für Sendungen jeglichen Wertes und für Sendungen mit Ursprungswaren die Ursprungserklärung auf der Rechnung bis zu einem Gesamtwert von CHF 10‘300.00. Für ermächtigte Ausführer besteht bei der Ursprungserklärung auf der Rechnung keine Wertbegrenzung. Gemäss der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ist das Abkommen asymmetrisch. Das bedeutet, dass die EFTA Staaten ihre Zölle und Abgaben in einem Schritt reduzieren bzw. aufheben, der Ukraine wird hingegen das Recht eingeräumt, die Zölle schrittweise bis 2022 abzubauen. Die vollständige Medienmitteilung der EZV finden Sie unter: www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=zirkular_ukraine_04_12&lang=de Ab Inkrafttreten des Freihandelsabkommens finden Sie die üblichen Dokumente unter: http://www.ezv.admin.ch/dokumentation/01113/02014/index.html?lang=de
Carnet ATA - Verzollung ab Carnet ATA in der Europäischen Union
Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt ein Jahr ab Ausstelldatum (sofern die Wiederausfuhrfrist von den ausländischen Zollbehörden nicht verkürzt wurde). Innerhalb dieses Zeitraums muss die entsprechende Ware wieder ins ursprüngliche Abgangsland retourniert werden.
Kann der Carnet-Inhaber die Ware im Ausland verkaufen, besteht innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit die Ware ab dem Carnet ATA zu verzollen.
Hierzu ist unbedingt Folgendes zu beachten:
1. Verzollung von Waren ab Carnet ATA in der Europäischen Union dürfen nur innerhalb der Gültigkeitsfrist des Carnets erfolgen.
2. Die Verzollung darf nicht nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des Carnet ATA eingeleitet werden. Da sonst die Gefahr besteht, dass die Zollabgaben doppelt bezahl werden müssen. Einmal bei der Verzollung im Bestimmungsland und ein zweites Mal im Rahmen der Rückfrage der ausländischen Zollbehörden, welche aufgrund des ohne Wiederausfuhr verfallenen Carnets entsteht.
3. Bleibt die Ware eines verfallenen Carnets definitiv im Ausland, ist unbedingt die Rückfrage der ausländischen Zollbehörden abzuwarten.
EU-Projekt Corridor Development Rotterdam-Genua (CODE24)
In Projekt "EU-Projekt Corridor Development Rotterdam-Genua (CODE24)" werden u.a. die Auswirkungen von Engpässen in der Logistikkette auf die Regionen entlang des Korridors untersucht. Im März/April/Mai 2012 führen die Verantwortlichen eine Befragung von Unternehmen der Logistikbranche entlang des Korridors durch. Mit ihr sollen Erkenntnisse zum Ausmaß der Behinderung des Logistiksektors durch Engpässe auf dieser Verkehrsachse gewonnen werden. Die Befragung ist online über das Internet zugänglich und erfordert etwa 10 Minuten Bearbeitungszeit.
Erwartet werden interessante Ergebnisse, die die Forderung der Verantwortlichen nach einem schnelleren Ausbau dieser wichtigsten Güterverkehrsverbindung in Europa Nachdruck verleihen werden. Deshalb möchten wir Sie bitten, diese Befragung, die von der PTV AG Karlsruhe, der TransCare AG Wiesbaden und der Hochschule Kehl konzipiert wurde, durch Ihre Teilnahme zu unterstützen.
Sie finden Zugang zu der Internet-Befragung über den Link www.code-24.eu/survey
Weitere Informationen zum Projekt CODE24 finden Sie außerdem unter www.code-24.eu
Merkblatt zur EU-Verzollung für Schweizer Unternehmen
Unter einer EU-Verzollung versteht man die Einfuhrverzollung von Waren im Eintrittsland der Europäischen Union (EU) z.B. Deutschland (=Transitland) mit anschliessender steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung in ein anderes EU-Land z.B. Belgien (=Bestimmungsland). Im Eintrittsland der EU wird in diesen Fällen bei der Einfuhr keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Mit dieser EU-Verzollung können auch Exporteure aus einem Drittland wie der Schweiz von den Vorzügen innereuropäischer Lieferungen profitieren. Dabei müssen jedoch einige Punkte beachtet werden auf die das Merkblatt der Osec zur EU-Verzollung eingeht.
KMU-Exportindikator 1. Quartal 2012
Der Exportindikator der Credit Suisse und der OSEC publiziert die Resultate der Befragung von über 200 Schweizer KMU zu den aktuellen Exportperspektiven. Die Exportstimmung unter den Schweizer KMU hat sich im Quartalsverlauf kaum verändert und auf tiefem Niveau stabilisiert.
2011: Starkes Franken, Schacher Aussenhandel
Gemäss Mitteilung der Eidg. Zollverwaltung beeinträchtigen der starke Franken sowie die eingetrübte Weltkonjunktur den schweizerischen Aussenhandel. Obwohl sich die Exporte 2011 um insgesamt 2% erhöhten, mussten die Mehrheit der Branchen rückläufige Ausfuhren hinnehmen. Zugleich waren spürbare Preiskonzessionen erforderlich. Während die Nachfrage aus Asien florierte, stagnierte jene aus Europa. Die Importe verhassten auf dem Vorjahresstand. Vollständige Medienmittelung
Vietnam plant zentrale Anlaufstelle für Unternehmensregistrierungen
Vietnam hat für Mitte 2012 die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Unternehmensregistrierung angekündigt. Sämtliche Unternehmensregistrierungen und damit verbundene Verfahren (wie Steuerregistrierungen oder Namens- oder Adressänderungen eines Unternehmens) sollen künftig online über die Webseite des "National Business Registration Systems" abgewickelt werden können.
Weitere Informationen
Carnet ATA: Neue Regelung für die Wiederausfuhr aus den USA
Das Sekretariat der International Chamber of Commerce, Paris, hat mitgeteilt, dass die Abfertigung der Wiederausfuhr aus den USA für Flugreisende aufgrund wiederholt auftretender Schwierigkeiten neu geregelt wurde.
Nach bisheriger Regelung mussten Carnet ATA stets auf dem letzten Flughafen vor Verlassen des US-Territoriums zur Wiederausfuhr abgefertigt werden. Dies war oft unmöglich, da
1. Carnet-Inhaber in den USA vor Besteigen des internationalen Fluges oft mit US-Binnen
flügen zum internationalen Flughafen reisen müssen. Das Gepäck mit der Ware wird
jedoch bereits am US-Binnenflughafen direkt bis in die Schweiz aufgegeben. Somit kann
die Ware am internationalen Flughafen bei der Wiederausfuhr nicht vorgewiesen werden. 2. zwischen inneramerikanischem Anschlussflug und dem internationalen Flug in die Schweiz
meist kaum Zeit bleibt, ein Carnet abfertigen zu lassen.
Aufgrund zahlreicher Beschwerden ausländischer Carnet-Inhaber und Garantieorganisationen haben die US-Zollbehörden an alle US-Zollstellen ein Memorandum erlassen. Demzufolge werden ausländische Carnet ATA künftig an demjenigen US-Flughafen gelöscht, wo die Carnet-Ware letztmals verfügbar ist, bevor sie für den internationalen Flug eingecheckt wird. Weitere Informationen finden sich unter der Website der US-Garantieorganisation: http://www.uscib.org/index.asp?documentID=1675 (Punkt 25, fast am Ende der Seite).
Einführung der EORI-Nummer in Atlas zum 10. März 2012
WICHTIG - Änderung Gebühren Carnet ATA / CPD
Per 1. Januar 2012 werden wir die Gebühren zur Ausstellung von Carnet ATA und CPD anpassen. Neu werden für Carnet ATA und CPD Fr. 105.00 bzw. Fr. 80.00 Grundgebühren verrechnet, der Zuschlag für die Online-Ausstellung per ATASwiss in der Höhe von Fr. 25.00 bzw. Fr. 20.00 entfällt gänzlich.
WICHTIG - Änderungen betreffend Beglaubigungen
Wir hatten Ende 2011 eine Schulung für Mitarbeiter der Handelskammern betreffend der Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung (VUB).
Im Rahmen dieser Schulung hat uns der Zoll erneut auf diverse Bestimmungen im Rahmen der VUB aufmerksam gemacht, welche zwingend einzuhalten sind: 1. Alle Zeichen, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke sind zwingend auf dem
Beglaubigungsgesuch und Ursprungszeugnis (BG/UZ) im grossen Feld anzugeben. 2. Die Rechnungsnummer sowie deren Datum sind auf dem BG/UZ anzugeben.
Bsp.: « Details according to Invoice No. 255164 dated 7.11.2011 ». 3. Die Waren sind ausdrücklich zu beschreiben. Die Artikelnummer reicht als
Warenbeschreibung nicht aus. Bsp.: Lediglich « Artikel 545646 » reicht als solches nicht
aus sondern muss durch z.B. « Armbanduhr » ergänzt werden. 4. Sofern Liefer- und Rechnungsempfänger nicht identisch sind, müssen beide Adressen
sowohl auf der Rechnung wie auch auf dem BG/UZ vermerkt werden. Dabei ist zu
beachten, dass unter „Empfänger“ jeweils die Rechnungsadresse aufgeführt sein muss.
Sie haben in diesem Fall zwei Möglichkeiten: a. Sie führen beide Adressen unter „Empfänger“ auf und bezeichnen Sie mit „Ship to:“
und „Bill to:“. In diesem Fall muss zwingend die Rechnungsadresse als erstes genannt
werden. b. Sie führen die Rechnungsadresse unter „Empfänger“ auf und schreiben die
Lieferadresse entweder unter „Bemerkungen“ oder im grossen Feld.
Wir wurden gebeten, diese vier Punkte möglichst bald umzusetzen. Bitte leiten Sie diese Information an Ihr gesamtes Team weiter, so dass keine Verzögerungen für die nächsten Gesuche entstehen.
Übergangsphase „Parallelbetrieb Papierformulare / e-dec web“
Mitteilung der Eidgenössischen Oberzolldirektion:
e-dec web - Internetzollanmeldung Start Produktion ab 01.01.2012 Die öffentliche Übergangsphase „Parallelbetrieb Papierformulare / e-dec web“ beginnt am 01.01.2012. Das bedeutet für Sie, dass ab diesem Datum die Möglichkeit besteht, Veranlagungen via Internet (e-dec web) zu tätigen oder nach wie vor die Formulare 11.010 oder 11.030 zu ver-wenden. Das EDV-Obligatorium für die Formulare 11.010 und 11.030 tritt am 01.01.2013 in Kraft. Wir empfehlen Ihnen, sich baldmöglichst mit e-dec web vertraut zu machen damit Sie die diversen Vorteile der elektronischen Veranlagung nutzen können.
Publikationen zu Trends und Branchenentwicklungen in Wachstumsmärkten
Die KPMG (Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen) bietet auf ihrer Webseite Studien und Analysen zu Trends und Branchenentwicklungen in verschiedenen Wachstumsmärkten an. Die Publikationen informieren über Themen wie Zoll, Steuern, Investitionsmöglichkeiten und mehr, sie sind nach folgenden Märkten aufgeteilt: - Brasilien - Indien - China - Russland & GUS - Türkei - Zentral- und Osteuropa
- Weitere Wachstumsmärkte Die Publikationen sind online abrufbar.
Rechnungserklärung im Rahmen der Freihandelsabkommen
Die Schweiz und die EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) verfügen über Freihandelsabkommen (FHA) mit verschiedenen Staaten und Staatenzusammenschlüssen. Ziel der Freihandelsabkommen ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Wirtschaftsbeziehungen mit diesen Ländern. In der Regel sind Waren im Verkehr mit einem Land mit Freihandelsabkommen zollbefreit oder profitieren von einer Zollreduktion. Um eine Zollbefreiung/-reduktion zu erlangen ist eine Rechnungserklärung oder eine Warenverkehrsbescheinigung zwingend. Diese darf nur erstellt werden, wenn die Listenregeln des jeweiligen Abkommens erfüllt sind. Achtung: Eine Rechnungserklärung oder Warenverkehrsbescheinigung darf nur im Verkehr mit Ländern ausgestellt werden, mit welchen die Schweiz/EFTA auch ein Freihandelsabkommen hat. Eine falsch angebracht Rechnungserklärung/Warenverkehrsbescheinigung kann zu Problemen mit den Zollbehörden führen.
Messen in Slowenien in 2012
Die strategische Lage des Alpenlandes Slowenien an der Kreuzung der V. und X. PAN-europäischen Verkehrsachsen und der slowenische Hochseehafen Koper, der auf kürzester Transportroute die Länder Zentral- und Osteuropas mit den Mittelmeerländern und über den Sueskanal mit dem Fernen Osten verbindet, machen Slowenien als Standort besonders für die Binnenländer Europas sehr attraktiv. Die slowenische nationale Fluggesellschaft Adria Airways fliegt 3-mal täglich zwischen Zürich und Ljubljana. Viele ausländische Firmen nutzen diesen Standortvorteil auch um die Länder des Westlichen Balkans mit slowenischen Vertriebspartnern zu bearbeiten.
Das Land, dessen Angebot und die Potentiale lassen sich sehr gut durch die Messen kennen lernen. Aus diesem Grund haben wir für Sie eine Übersicht aller wichtigsten Messen erfasst, die in Slowenien in 2012 stattfinden werden.
Produktoptimierung bei der SERV (Schweizerische Exportrisikoversicherung)
Im Zuge der Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke hat die SERV (Schweizerische Exportrisikoversicherung) die Einführung diverser Produktneuerungen beschlossen, die zur Erhöhung der Liquidität der Schweizer Exportindustrie beitragen sollen. Am 1. November 2011 sind folgende Produktneuerungen in Kraft getreten: - Erhöhung des maximalen Deckungssatzes bei Fabrikationskreditversicherungen von 80 auf 95 Prozent - Erhöhung des maximalen Deckungssatzes bei Bondgarantien von 95 auf 100 Prozent - Option für Banken und Finanzinstitute zur alternativen Absicherung des Selbstbehalts bei Kreditversicherungen Zudem können die ursprünglich bis Ende 2011 befristeten SERV-Produkte bis Ende 2015 angeboten werden. Hierbei handelt es sich um: - Refinanzierungsgarantien - Bondgarantien - Fabrikationskreditversicherungen Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der SERV: www.serv-ch.com/
Deutschland-Schweiz "Neuerungen im Zollrecht" betreffend Sammelzollanmeldung und EORI-Nummer
Länderinformation Russland
Auf der Webseite der OSEC finden Sie den aktualisierten Wirtschaftsbericht Russland der Schweizer Botschaft in Russland vom Oktober 2011. Der Bericht informiert über die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung in Russland, Kennzahlen, Analysen, Perspektiven unter besonderer Berücksichtigung der Handelsbeziehungen mit der Schweiz. Den Bericht finden Sie als Download unter: www.osec.ch/de/blog/laenderinformationen-russland
KMU-Exportindikator 4. Quartal 2011: Unsicherer Konjunkturverlauf infolge abschwächender Auslandskonjunktur
Der Exportindikator der Credit Suisse und der OSEC publiziert die Resultate der Befragung von über 200 Schweizer KMU zu den aktuellen Exportperspektiven. Die sich abschwächende Auslandskonjunktur und die Frankenstärke sorgen für eine Abkühlung des Exportklimas unter den Schweizer KMU. Nachdem die Zeichen im bisherigen Jahresverlauf stets auf Exportwachstum standen, wird für das 4. Quartal 2011 eine spürbare Wachstumsverlangsamung respektive Stagnation gegenüber dem Vorquartal erwartet. Die vollständige Information
Benötigte Nachweise für Waren aus den USA
Wir bitten Sie zu beachten, dass wir künftig gemäss ausdrücklichem Hinweis der Oberzolldirektion für Waren aus den USA jeweils ein von der zuständigen Handelskammer beglaubigtes Ursprungszeugnis sowie die dazugehörige beglaubigte Rechnung benötigen (ab einem Wert von CHF 1'000.- pro Ware und/oder Position). Falls wir die Nachweise nicht in der korrekten Form erhalten, können wir Ihnen leider keine Ursprungsbescheinigung erstellen.
Fristverlängerung papiergestützte Empfängerlisten bei Verfahren 4000
Das Bundesministerium für Finanzen hat letzte Woche informiert, dass die Übergangsfrist für Sammelverzollungen im Papierformat mit dem Verfahrenscode 4000 bis zur Anwendung des modernisierten EU-Zollkodex (voraussichtlich Juni 2013) verlängert worden ist. Unbeantwortet bleibt nach wie vor die Frage nach einer IT-Lösung. >>> Mehr
Unterzeichnung des Freihandelsabkommens EFTA–Hongkong
Am 21.06.2011 haben die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) mit Hongkong ein Freihandelsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen deckt insbesondere den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte), den Dienstleistungshandel, die Investitionen, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie den Bereich Handel, Umwelt sowie Arbeitsstandard ab. Hongkong ist in Asien der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz nach China und Japan. Die Schweizer Ausfuhren nach Hongkong beliefen sich 2010 auf 6,5 Milliarden Franken. Das Abkommen wird voraussichtlich am 1. Juni 2012, nach Ratifikation durch die Vertragsparteien, in Kraft treten. Vollständige Information des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
Warnung vor betrügerischen Anfragen von vermeintlichen Kunden aus China
Es kommt immer wieder vor, dass sich chinesische Scheinfirmen per E-Mail, Fax oder Handy bei einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) melden und mit sehr hohen Auftragsvolumen locken. Das Angebot der KMU wird schnell und ohne Nachverhandlungen akzeptiert. Zur Vertragsunterzeichnung müssen die KMU nach China reisen. Dort werden sie für Geschenke, notarielle Gebühren und Restaurantbesuche kräftig zur Kasse gebeten. Sind die Forderungen erfüllt, bricht der Kontakt ab und die Scheinfirma bleibt unauffindbar.
>>> Weitere Informationen
Inkrafttreten der Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru per 1. Juli 2011
Die Freihandelsabkommen EFTA-Kolumbien und EFTA-Peru treten am 1. Juli 2011 in Kraft. Die beiden Abkommen beinhalten Bestimmungen zum Warenhandel, zu Investitionen, zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, zum öffentlichen Beschaffungswesen, zum Wettbewerb und zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Das Abkommen mit Kolumbien regelt darüber hinaus den Handel mit Dienstleistungen, während in diesem Bereich das Abkommen mit Peru die Aufnahme von Verhandlungen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten vorsieht. Konkret erhält die Schweiz ab dem 1. Juli 2011 für die Mehrheit ihrer Industrie-Erzeugnisse zollfreien Zugang zum kolumbianischen und peruanischen Markt.
Vollständige Medienmitteilung der Schweizer Bundesbehörden
Übersicht der aktuellen Freihandelsabkommen
Verordnung über Massnahmen gegen Syrien
Am 19. Mai 2011 ist die neue Verordnung über Massnahmen gegen Syrien in Kraft getreten. Die neue Verordnung enthält ein Embargo für Rüstungsgüter und Güter, die für die interne Repression verwendet werden können, sowie Finanz- und Reisesanktionen gegenüber 13 Exponenten des syrischen Regimes. Mitteilung des Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) zu Syrien
Revision der Ursprungsregelnverordnung
Seit dem 1. Mai 2011 ist die neue Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer in Kraft.
Die Ursprungskriterien wurden mehrheitlich vereinfacht. Insbesondere wurden diese bei vielen Positionen der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems (HS) für die in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder so gestaltet, dass es für diese Länder einfacher wird, die Ursprungskriterien zu erfüllen.
Für mehr Informationen klicken Sie hier.
Carnet ATA-Verfahren ab 16. Mai 2011 für Mexiko möglich
Mexiko wird per 16. Mai 2011 dem Carnets A.T.A.-Verfahren beitreten, Carnets A.T.A. werden von den mexikanischen Zollbehörden wie folgt akzeptiert:
- vorübergehende Verwendung von Waren - Berufsausrüstung - Waren, die zur Vorführung oder zum Gebrauch bei Ausstellungen, Messen, Kongressen der ähnlichen Verfahren bestimmt sind. Die mexikanischen Zollbehörden erlauben die vorübergehende Einfuhr von Waren für einen Aufenthalt von 6 Monaten im Land. Dieser Zeitraum kann um weitere 6 Monate verlängert werden, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der ersten 6 Monate gestellt wurde.
Carnets A.T.A. werden für den Transit und den Postverkehr nicht akzeptiert. Die Waren können unbegleitete verschickt werden.
Carnets A.T.A. sind in spanischer Sprache auszufüllen. Die Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen, falls ein Carnet A.T.A. in einer anderen Sprache ausgefüllt ist.
Besonderheiten bezüglich der Anwendung von Carnets A.T.A. in Mexiko:
Der Carnetinhaber muss vor Ankunft auf dem mexikanischen Territorium, die mexikanischen Zollbehörden über die Absicht mit einem Carnets nach Mexiko einzureisen, informieren. Dafür muss das Registrierungssystem «Sistema de Registro de Cuadernos ATA» benutzt werden.
Das Formular muss online ausgefüllt und an CANACO gesandt werden. Nach Prüfung der Angaben durch CANACO wird die Richtigkeit dem Carnetinhaber per Mail bestätigt. Erst danach werden von CANACO alle Daten an den mexikanischen Zoll weitergeleitet. Dieser hat die Befugnis, das Carnet bei Ankunft auf dem mexikanischen Zollgebiet zu akzeptieren.
Carnet ATA-Verfahren ab 1. April 2011 für Dubai, VAE möglich
WATAC (World ATA Council), hat uns informiert, dass Dubai (Vereinigte Arabischen Emirate) per 1. April 2011 dem Carnets A.T.A.-Verfahren beitritt. Die Vereinigten Arabischen Emirate bestehen aus Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ra’s al-Chaima, Schardscha und Umm al-Qaiwain und bilden eine Zollunion. Die temporäre Einfuhr sowie spätere Wiederausfuhr kann zur Zeit nur via Dubai erfolgen. Abu Dhabi wird ab Oktober 2011 Carnets abfertigen und die weiteren Arabischen Emirate zu einem noch unbekannten Zeitpunkt. Hier die wichtigsten Punkte zu Carnets A.T.A. für Dubai: - Carnets A.T.A. sind nur zulässig für Waren, welche auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden. - Carnets A.T.A. werden im Postverkehr nicht akzeptiert - Carnets A.T.A. werden für den Transit akzeptiert - Carnets A.T.A. werden bei unbegleiteten Waren akzeptiert - Carnets A.T.A. können in englischer Sprache ausgefüllt werden. Die Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen, falls das Carnets A.T.A. in einer anderen Sprache ausgefüllt wurde. - Alle vorübergehend nach Dubai ein- oder wiederausgeführten Waren unter Verwendung eines Carnets A.T.A. müssen der Zollinspektion bei der Ein- und Wiederausfuhr von Dubai vorgelegt/angemeldet werden. -> Um zumindest während der Einführungszeit die Einfuhrabfertigung in Dubai zu erleichtern und vorzubereiten, empfehlen wir das Formular «Voranmeldung Carnets A.T.A.» auszufüllen und an die Dubai Chamber zu übermitteln.
Die Carnets A.T.A.-Inhaber haben eine Strafe zu zahlen, die dem bis zu 3-fachen Warenwert entsprechen können, wenn: - sie die Ware nicht bis zu dem Datum wieder ausführen, das vom Zoll festgelegt wurde (eventuell verkürzte Wiederausfuhrfrist)
- sie bei der Ein- und Wiederausfuhr in/aus Dubai die Carnets nicht zur Abfertigung/Kontrolle dem Zoll präsentieren. - sie den Zoll nicht schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass die im Carnets aufgeführten Waren nicht wiederausgeführt werden, aus welchen Gründen auch immer. - falsche Wertangaben in der Warenliste gemacht werden.
FAQ zum präferenziellen Ursprung / EUR.1 / Rechnungserklärung
Bei Schweizer Exporteuren bestehen öfters Unklarheiten und Missverständnisse, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Warenverkehrsbescheinigung ausgesellt werden darf, oder wie z.B. bei Verlust einer EUR.1 vorgegangen werden muss.
Die Eidg. Zollverwaltung EZV hat zu diesem Zweck eine FAQ-Rubrik auf ihrer Homepage erfasst.
Ausfuhren nach Iran - Sanktionen seit 20. Januar 2011 in Kraft
Geschäfte mit dem Iran unterliegen den Bestimmungen der Sanktionsverordnung über Massnahmen gegenüber Iran und der Güterkontrollverordnung. Die Schweiz hat kein generelles Embargo gegenüber dem Iran. Güterausfuhren bzw. geplante Geschäfte in den Iran müssen dem SECO unterbreitet werden, sofern diese von den Anhängen zur Sanktionsverordnung tangiert sind und/oder die geplante Ausfuhr der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Güterkontrollverordnung unterliegt (bezieht sich u.a. auf Güter der Kategorie 5) bzw. der Meldepflicht nach Art. 4 Güterkontrollverordnung unterstellt ist. Alle anderen Geschäfte können ohne SECO-Bewilligung bzw. SECO-Zustimmung ausgeführt werden.
Es besteht keine Verpflichtung für den Exporteur, für alle Güterexporte in den Iran eine formelle Zustimmung des SECO einzuholen. Es bestehen bez. den gesetzlichen Bestimmungen keine Toleranzen in Bezug auf Wert, Art der Ware und Verkehrsart. Auch Kuriersendungen unterliegen dem Embargo- und dem Güterkontrollgesetz. Falls der Exporteur für nicht von den Massnahmen betroffenen Sendungen eine Zustimmung des SECO wünscht, so muss zwingend für jedes Geschäft der auf der Webseite des SECO aufgeschaltete Fragebogen ausgefüllt werden, damit die Prüfung des Geschäftes vollzogen werden kann. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ebenfalls Finanzsanktionen bestehen, hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Ressort Sanktionen/Embargos des SECO. Die Bearbeitung der Iran-Geschäfte wird längere Zeit in Anspruch nehmen.
>>> Weitere Informationen
Veterinärzeugnisse obligatorisch bei Einfuhren von Pferden für mehr als
Ab dem 1. Januar 2011 braucht es für Pferde aus der Schweiz, welche länger als 7 Tage in der Europäischen Union sind, für die Rückkehr ein amtstierärztliches Zeugnis. Dies gilt auch für Pferde aus dem EU-Raum bei Aufenthalten in der Schweiz von mehr als 7 Tagen. Die vollständige Information der Bundesbehörden finden Sie hier.
China - neue Zollvorschriften seit 1. Januar 2011 in Kraft
Zoll-Kennnummer „CR-Code“
In China sind alle Im- und Exporteure aufgefordert, sich bei den chinesischen Zollbehörden mit einem CR-Code anzumelden. Alternativ kann ein Agent beauftragt werden, der bereits mit einem CR-Code registriert und autorisiert ist, als „Importer of Record“ oder „Exporter of Record“ für Ihre Im- und Exporte tätig zu werden. Dieser CR-Code ist auf den Zollinhaltserklärungen aller zollpflichtigen Sendungen anzugeben.
Harmonisierte Zolltarif-Nummern
Für alle zollpflichtigen Sendungen, die aus China ausgeführt bzw. nach China eingeführt werden, ist die Angabe einer harmonisierten Zolltarifnummer („HS-Code“) auf den Zollinhaltserklärungen erforderlich. Durch die Angabe des HS-Codes sowie die genaue und detaillierte Warenbezeichnung in den Begleitdokumenten wird die HS-Klassifizierung und letztlich die Verzollung der Waren beschleunigt.
Es ist von Vorteil, wenn Sie Ihre Handelspartner in China über diese Vorschriften orientieren, da bei fehlenden Angaben die Sendungen von und nach China von den chinesischen Zollbehörden festgehalten werden können.
>>> Mehr
AEO-Status seit 1. Januar 2011 wirksam
Die EU hat im Zuge der Sicherheit im internationalen Handel u.a. den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status, AEO = Authorised Economic Operator) eingeführt. Der AEO-Status ist besonders bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen im Warenverkehr mit Drittstaaten von Vorteil.
Um wirtschaftliche und verkehrstechnische Auswirkungen auf die Schweiz zu verhindern, handelten die EU und die Schweiz ein neues Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit aus. Basierend auf diesem Abkommen wird auch die Schweiz ab 1. Januar 2011 einen AEO-Status einführen.
Den AEO-Status können all jene Unternehmen beantragen, die bestimmte Kriterien bezüglich Zollvorschriften, Buchführungs-/Logistiksystemen und Gebäudesicherheit zu erfüllen gewillt und in der Lage sind. Der AEO-Status ist freiwillig und jedes Unternehmen kann für sich entscheiden, ob eine Zertifizierung sinnvoll ist.
>>> Mehr
Anschlusscarnet
Hat die Handelskammer Ihnen zu Ihrem existierenden Carnet ATA ein Anschlusscarnet erstellt, informiert Sie dieses Merkblatt über die weiteren Schritte.
Freihandelsabkommen EFTA - Serbien
Das Freihandelsabkommen EFTA-Serbien zwischen der Schweiz und Serbien ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.
Mit dem Abkommen werden die Zölle auf Industrieerzeugnissen und verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten beseitigt bzw. reduziert.
Serbien ist nach Kroatien der zweiwichtigste Handelspartner der Schweiz ausserhalb der EU in Südosteuropa.
>>> weitere Informationen
Freihandelsabkommen EFTA - Albanien
Das Freihandelsabkommen EFTA - Albanien wird zwischen der Schweiz und Albanien am 1. November 2010 in Kraft treten.
>>> weitere Informationen
Freihandelsabkommen EFTA-Serbien tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft
Das Freihandelsabkommen EFTA-Serbien wird zwischen der Schweiz und Serbien am 1. Oktober 2010 in Kraft treten. Das Abkommen wird die Zölle auf Industrieerzeugnissen und verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten beseitigen beziehungsweise reduzieren. Gemessen an den Handelsströmen ist Serbien der zweitwichtigste Wirtschaftspartner der Schweiz in Südosteuropa ausserhalb der EU.
Freihandelsabkommen EFTA-Peru unterzeichnet
Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Peru wurde am 14. Juli 2010 unterzeichnet. Das Abkommen umfasst den Handel mit Industrieprodukten und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten sowie Investitionen, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb und die technische Zusammenarbeit. Sobald das Abkommen in Kraft tritt, werden wir Sie entsprechend informieren.
EORI-Nummer auch für Schweizer Pflicht
Die Hauptzollämter Singen und Lörrach weisen auf eine neue Regelung im allgemeinen Zollrecht hin, die für Schweizer Exporteure wichtig ist. Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, müssen über eine EORI-Nummer verfügen. Dies gilt auch für Schweizer Exporteure in die EU. Es handelt sich um das neue Registrierungs- und Identifizierungssystem von Wirtschaftsbeteiligten in der EU.
Seit dem 1. Januar 2010 müssen nunmehr folgende Personen über eine EORI-Nummer oder zumindest über Zollnummern verfügen und diese in den Zollanmeldungen angeben (Erleichterungen entfallen): - Anmelder - Vertreter des Anmelders - Empfänger bei der Einfuhr - Versender/Ausführer bei der Versendung/Ausfuhr - Subunternehmer im Sinne von Artikel 789 ZK-DVO - Hauptverpflichteter
Die Zollstellen müssen gemäss der Mitteilung der Hauptzollämter Singen und Lörrach die Angabe der EORI/Zollnummern verlangen. Werden Zollanmeldungen abgegeben, in denen eine oder mehrere der oben aufgeführten Personen nicht über die erforderliche EORI-Nummer oder Zollnummer verfügen, werden sie den Anmelder vor Überlassung der Waren auffordern, die fehlenden EORI-Nummern zu beantragen oder beantragen zu lassen (Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 letzter Satz ZK-DVO). Eine Kopie des Antrages ist dem Zollamt vorzulegen. Der Anmelder oder der betroffene Wirtschaftsbeteiligte muss die EORI-Nummer nach Erteilung unaufgefordert der Zollstelle mitteilen.
Nähere Angaben zur EORI-Nummer finden sich auf www.zoll.de
Englische Übersetzungen der VUB und VUB-EVD
Ab sofort sind die englischen Übersetzungen der VUB und VUB-EVD auf der Seite der Bundeskanzlei aufgeschalten.
>>> Link
Erleichterungen der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
Der Bundesrat hat heute eine Änderung der Zollverordnung verabschiedet. Demnach kann die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ab 1. Januar 2010 den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Authorised Economic Operator) verleihen. Unternehmen, die die Zulassungskriterien erfüllen, gelten als risikoarm und werden weniger kontrolliert als andere Wirtschaftsbeteiligte.
Weitere Infos
Aufbewarung der Ursprungsnachweise des Allgemeinen Präferenzsystems "APS"
Ab dem 1. November 2009 müssen gemäss neuer Regelung der Eidgenössischen Zollverwaltung die Ursprungsnachweise des Allgemeinen Präferenzsystems "APS" (Ursprungszeugnis Form / Rechnungserklärungssatz) von den Zollbeteiligten während mindestens fünf Jahren im Original aufbewahrt werden.
Die Zollverwaltung hat das Recht, diese Ursprungsnachweise innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit einzuverlangen, zum Beispiel zwecks Nachprüfung im Ausstellungsland.
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Saudi Arabien
Die Zollbehörden fordern seit dem 1. Februar 2009, dass jedes Packstück mit dem Herkunftsland zu kennzeichnen ist. Jedes Paket, jede Kiste oder Palette muss mit "Country of Origin..." markiert sein. Die Markierung muss eingraviert oder auf nicht ablösbaren Etiketten gut sichtbar sein.
Vereinigte Arabische Emirate VAE
Die VAE verlangen seit Kurzem nebst allen anderen Vorschriften exkate Ursprungsangaben (Name des Herkunftslandes) auf Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen und anderen Handelspapieren.
Bisher genügte z.B. die Ursprungsangabe "European Community" für Waren aus Mitgliedstaaten der EU. Neu muss nun das entsprechende Land angegeben werden (Korrespondenzsprache Englisch).
Carnet ATA für Pferde
Für die Inkraftsetzung des Carnets durch die eidg. Zollverwaltung müssen sämtliche im Carnet aufgeführten Pferde vorgeführt werden, auch dann, wenn bei der ersten Reise nicht alle Pferde mitgenommen werden. Wird ein noch gültiges Carnet kurz vor Ablauf durch ein neues ersetzt, das mit dem bisherigen Carnet identisch ist, müssen die Pferde nicht neu vorgeführt werden. Jedes Pferd darf nur auf einem einzigen gültigen Carnet aufgeführt sein.
Carnet ATA für Waren als Fluggepäck
Bitte des Zollamts Zürich-Flughafen. Wenn Ware mit einem Carnet ATA oder CPD als Fluggepäck mitgenommen wird, ist beim Check-in am Schalter der Fluggesellschaft wie folgt vorzugehen: Nur das private Gepäck aufgeben, das Gepäckstück mit der Carnet-Ware gleichzeitig anmelden, kennzeichnen lassen und mitnehmen bis zur Zollkontrolle. Der Zollbeamte kann stichprobenweise die Besichtigung der Ware verlangen, bevor die Carnet-Ausfuhrabfertigung vorgenommen wird. Das Gepäckstück wird anschliessend direkt in das Flugzeug verladen. Sehr oft haben die Carnetbenützer ihre Ware bereits zusammen mit dem privaten Gepäck aufgegeben. Für die Carnet-Ausfuhrabfertigung muss dann die Ware aus dem Verladesystem geholt und dem Schweizer Zoll zur Prüfung vorgelegt werden, was zu Problemen und Verzögerungen führt.
Warenliste Carnet ATA - Teilausfuhr Schweiz oder Teilwiederausfuhr aus dem besuchten Land
Wird vom Carnetinhaber nur ein Teil der in der Allgemeinen Liste aufgeführten Waren aus der Schweiz ausgeführt, muss dies auf den Trennabschnitten Ausfuhr und Einfuhr in Rubrik F.a) genau vermerkt werden. Das gleiche gilt später bei der Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr. Fehleintragungen (mit der Richtigkeitserklärung des Carnetinhabers versehen in Rubrik F.c) oder F.d) oder F.e) abhängig vom Typ des Trennabschnitts führen zu Streitfällen mit Forderung der Eingangsabgaben. Es liegt in der Verantwortung des Carnetinhabers oder dessen Vertreter, den betreffenden Trennabschnitt vor der Carnetabfertigung korrekt auszufüllen und auch die Richtigkeit der Eintragungen der Zollbehörden jeweils sofort vor Ort am Zollamt zu prüfen und wenn nötig zu beantstanden.
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