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Merkblatt Sorgfaltspflicht

Der Benützer dieses Zolldokuments ist verantwortlich für die genaue Einhaltung der für Carnets ATA/CPD geltenden Vorschriften (siehe «Gesuch um Ausstellung eines Carnet ATA/CPD»). Der Carnet-Inhaber bzw. sein Vertreter ist für die ordnungsgemässe Abfertigung des Carnet ATA/CPD verantwortlich.

  1. Kontrollieren Sie vor Ihrer Abreise, ob Sie genügend Carnet-Innenblätter (Trennabschnitte und Stammabschnitte) im Carnet ATA/CPD für die vorgesehenen Reisen zur Verfügung haben und ob diese in der richtigen Reihenfolge eingeordnet sind. Falls Sie nicht genügend Trennabschnitt-Blätter (Ausfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr, Wiedereinfuhr) in Ihrem bestehenden Carnet ATA/CPD haben, müssen diese bei dem Handels- und Industrieverein des Kantons Bern bestellt werden. Nachträglich von Ihnen ausgestellte Trennabschnitt-Blätter dürfen nur verwendet werden, wenn diese von der Berner Handelskammer mit der entsprechenden Carnet ATA/CPD Nr. und Gültigkeitsdatum, etc. versehen worden sind.

  2. Vor dem ersten Grenzübertritt ist das Carnet ATA/CPD durch den Schweizer Zoll in Kraft zu setzen (Feld «Bescheinigung der Zollbehörden», Carnet-Deckblatt unten). Diese Bescheinigung erhalten Sie bei einem Grenz- oder Binnenzollamt (z. B. Zollinspektorat Bern, Weyermannsstrasse 12, 3008 Bern, Tel. 031 / 322 68 75 oder Zollamt Biel, Güterbahnhof, 2503 Biel, Tel. 032 / 366 70 00). Dabei wird die Ware überprüft. Bei der Ausreise über ein Flughafenzollamt ist genügend Zeit für die Zollabfertigung einzurechnen.
    Bitte beachten: Für Waren, die der Ausfuhrbewilligungspflicht unterliegen, muss die Bewilligung vor der Ausfuhrabfertigung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Exportkontrollen/Industrieprodukte (IPWH), Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
    Tel. 031 / 324 84 86, Fax 031 / 324 95 32 eingeholt werden. Dies gilt auch für Waren, welche mit Einfuhrzertifikat oder Einfuhrverpflichtung in die Schweiz eingeführt wurden. Die Ausfuhrbewilligung ist dem Zollamt bei Inkraftsetzung des Carnet ATA/CPD unaufgefordert vorzulegen.

  3. Die Zollabfertigung von Carnets ATA/CPD soll grundsätzlich an Werktagen während den ordentlichen Öffnungszeiten der Zollbüros erfolgen. Abfertigungen ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten sind nur möglich, wenn das Carnet ATA/CPD zuvor in Kraft gesetzt wurde (telefonische Rücksprache mit dem betreffenden Grenzzollamt ist empfehlenswert). Andernfalls ist eine Zollabfertigung ausserhalb der Bürozeiten nicht gewährleistet. Die Öffnungszeiten der Schweizer Zollämter sind auch im Internet abrufbar: http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/01808/index.html?lang=de.
    Wichtiger Hinweis für Bahnreisende: Die Zollabfertigung von Carnets ATA/CPD im Zug ist nicht in jedem Fall möglich. Auskunft erteilt das im Grenzbahnhof befindliche Zollbüro.

  4. Das Carnet ATA/CPD ist bei jedem Grenzübertritt zollamtlich abfertigen zu lassen und zwar sowohl beim Ausgangs- wie beim Eingangszollamt. Der Benützer des Carnet ATA/CPD muss sich nach der Zollkontrolle unbedingt überzeugen, ob der Zoll-beamte das richtige Carnetblatt (Trennabschnitt) herausgenommen und die entsprechende Souche (im Carnet ATA/CPD verbleibender Stammabschnitt) ordnungsgemäss gestempelt und visiert hat!

  5. Die in- oder ausländische Zollverwaltung beanstandet die nicht korrekte Abfertigung eines Carnet ATA/CPD, z.B. wenn
    • die Carnet ATA/CPD Ware nicht ordnungsgemäss aus dem Drittland wieder ausgeführt wurde;
    • die Carnet ATA/CPD Ware wohl in die Schweiz zurückgeführt, das Carnet ATA/CPD aber am Zoll nicht entsprechend abgefertigt wurde.
    Für berechtigte Reklamationen belasten wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr im Betrag von Fr. 100.-- (exkl. MWSt). Wenn der Be-arbeitungsaufwand für die Beweisführung gegenüber dem Zoll den üblichen Aufwand von einer Stunde überschreitet, verrechnen wir Ihnen unsere zusätzliche Arbeitsleistung mit Fr. 100.-- (exkl. MWSt) pro weitere Stunde.

  6. Die auf dem Carnet ATA/CPD mit Datumstempel vermerkte Gültigkeitsfrist ist in jedem Fall einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit muss die Ware in die Schweiz wiedereingeführt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Nach Verfall aus dem besuchten Land wiederausgeführte Ware wird vollumfänglich zollpflichtig. Falls die Ware vor Verfall des Carnet ATA/CPD weder aus dem besuchten Land wiederausgeführt noch dort zur Einfuhr abgefertigt wurde, oder die Carnet ATA/CPD Ware, welche beim Besuch einer Messe im Ausland verkauft wurde und die erforderlichen Einfuhrdoku-mente fehlen oder ungenügend sind, erhebt die Berner Handelskammer eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 150.-- (exkl. MWSt) für die Umtriebe mit der nachträglichen Abrechnung der Eingangsabgaben.

  7. Die ausländischen Zollbehörden sind befugt, die Gültigkeitsdauer des Carnet ATA/CPD einzuschränken. Bitte beachten Sie unbedingt allfällige Vermerke auf dem Einfuhrblatt-Stammabschnitt unter Rubrik 2. Werden wir für Zölle und Gebühren infolge einer Fristüberschreitung belangt, erheben wir mit der Abrechnung der Eingangsabgaben einen Zuschlag von Fr. 150.-- (exkl. MWSt).
    Blaue Transitblätter dienen nur zur Durchreise ohne längeren Aufenthalt im betreffenden Land. Die auf dem Transitblatt-Stammabschnitt unter Rubrik 2 eingetragene Frist ist auch hier einzuhalten.

Das Carnet ATA/CPD ist sofort nach Abschluss der letzten Reise, jedoch spätestens am Verfalltag, der Berner Handelskam-mer unaufgefordert zurückzugeben. Sämtliche abgelaufenen Carnets werden dort archiviert. Für allfällig notwendige Mah-nungen zur Rückgabe des Carnet erhebt die Berner Handelskammer eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 35.-- (exkl. MWSt).

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