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Gesuch/Vertragsbedingungen Carnet ATA/CPD
A. Die Unterzeichneten (Carnet-Inhaber: juristische oder natürliche Personen) erklären:
- dass der durch den Carnet-Inhaber bezeichnete Vertreter in der Schweiz seinen Wohnsitz hat und in keinem der Länder, die er mit dem Carnet bereist, ein Domizil besitzt;
- dass die Angaben über die aufgelisteten Waren, deren Anzahl, Gewicht und namentlich deren Wert den Tatsachen entsprechen;
- dass sie den Inhalt des "Kautionsmerkblatt für die Benutzung von Carnets ATA" sowie die Weisungen auf dem Merkblatt "Sorgfaltspflicht" zur Kenntnis genommen haben;
- dass sie davon Kenntnis genommen haben, dass die Vereinigung Schweizerischer Handelskammern sich in Zusammenarbeit mit den andern nationalen Organisationen von Handelskammern, die dem massgebenden "Protocole du Bureau international d'information des Chambres de commerce" zustimmten, verpflichtet hat, ausländischen Behörden die Eingangsabgaben zu entrichten, die für nicht in die Schweiz zurückgeführte und im betreffenden Carnet ATA genannte Waren geschuldet werden;
- dass sie Kenntnis davon haben, dass die Berner Handelskammer die geforderten ausländischen Eingangsabgaben ohne Prüfung der Rechtslage zahlen muss, dass weder die Berner Handelskammer noch die Vereinigung Schweizerischer Handelskammern die Möglichkeit noch die Pflicht haben, die Rechtmässigkeit der geforderten ausländischen Eingangsabgaben zu überprüfen.
B. Die Unterzeichneten (Carnet-Inhaber: juristische oder natürliche Personen) verpflichten sich:
- die Benützungsvorschriften für Carnet ATA zu befolgen und sowohl die einschlägigen Gesetze der Länder, für welche diese Carnets ausgestellt wurden, als auch die Vorschriften der Vereinigung Schweizerischer Handelskammern zu befolgen;
- das Carnet ATA den schweizerischen und ausländischen Zollbehörden zur Kontrolle vorzulegen, für aus einem besuchten Land nicht wieder ausgeführte Waren bei den zuständigen Zollbehörden dieses Landes die ordentlichen Einfuhrformalitäten zu erfüllen, insbesondere die Eingangsabgaben zu entrichten und der Berner Handelskammer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erbringen;
- das Carnet ATA vor Verfall durch die ausländischen und schweizerischen Zollbehörden löschen zu lassen und das Carnet ATA unverzüglich der Berner Handelskammer zurückzuerstatten;
- der Berner Handelskammer auf erste Aufforderung hin den Betrag zu überweisen, den die Vereinigung Schweizerischer Handelskammern auf Verlangen einer ausländischen Organisation von Handelskammern in Rechnung stellt, die ihrerseits die Eingangsabgaben und Nebenabgaben in dem betreffenden Land sicherstellte;
- diese Zahlung unabhängig von der Anhebung eines Rechtsstreites mit ausländischen Behörden über die Rechtmässigkeit der geforderten Abgaben vorzunehmen;
- allfällige Streitigkeiten mit ausländischen Behörden über Art und Höhe der geforderten Abgaben direkt zu erledigen (die Berner Handelskammer übernimmt in dieser Hinsicht keinerlei Verpflichtungen);
- der Berner Handelskammer alle aus der Nichterfüllung der Carnet-Vorschriften entstehenden Umtriebe zu entschädigen und den von der Berner Handelskammer hiefür festgelegten Gebührentarif zu anerkennen;
- der Berner Handelskammer bzw. der Vereinigung Schweizerischer Handelskammern und gegebenenfalls ihrer Versicherungsgesellschaft alle Auslagen und Spesen einschliesslich Zinsen, namentlich alle Eingangsabgaben für Zölle und Nebenabgaben zu ersetzen, die wegen Nichterfüllung der Anwendungsvorschriften für das Carnet erbracht werden mussten;
- allein die volle Verantwortung für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben auf dem Carnet zu übernehmen.
C. Die Unterzeichneten (Carnet-Inhaber: juristische oder natürliche Personen) anerkennen:
- dass die Versicherung, die allenfalls die Vereinigung Schweizerischer Handelskammern schadlos hält, sie weder von ihren Verpflichtungen, noch von ihrer Verantwortung für Zollforderungen entbindet. Die Unterzeichneten erteilen ihre Zustimmung, dass die Versicherungsgesellschaft in die Rechte und Ansprüche der Vereinigung eintritt, die sich aus vorliegenden Verpflichtungen ergeben, sobald die Versicherungsgesellschaft die Vereinigung Schweizerischer Handelskammern für die von den Zollbehörden erhobene Forderung entschädigt hat. Die Unterzeichneten verpflichten sich, der Versicherungsgesellschaft die erforderlichen Unterlagen für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu beschaffen;
- dass das Carnet ATA in keiner Weise einen ungehinderten Uebertritt über die durch ausländische Zollbehörden kontrollierten Grenzen gewährleistet. Sie werden die Berner Handelskammer über Schwierigkeiten unterrichten, denen sie bei oder trotz Verwendung eines Carnet ATA begegnen;
- dass die Vereinigung Schweizerischer Handelskammern und die Berner Handelskammer keinerlei Haftung für Zollbussen oder andere, nicht unter den Begriff der Eingangsabgaben fallende Abgaben und Steuern übernehmen;
- die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Berner Handelskammer für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung von Carnets ATA;
- Der Vertreter bestätigt, von den obengenannten Bestimmungen, insbesondere Art. A.3., Kenntnis genommen zu haben und verpflichtet sich, diese Vorschriften einzuhalten.
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