Autonome Ursprungszeugnisse dürfen unter keinen Umständen durch die Firmen selbst beglaubigt werden. Demgegenüber können die Handelskammern, unter bestimmten Voraussetzungen, mit den Firmen Vereinbarungen über ein vereinfachtes Antragsverfahren für die Einholung von Ursprungsdokumenten abschliessen. Dieses besteht darin, dass die Handelskammer zum Zeitpunkt der Erteilung einer Ursprungsbeglaubigung auf die formelle Kontrolle der Dokumentation (Ursprungsnachweise) verzichtet.



