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Die Mediation in der Schweizerischen Zivilprozessordnung

 

Allgemeines

Bis vor einigen Jahren war nur theoretisch vorstellbar, dass die 26 selbständigen kantonalen Zivilprozessordnungen durch eine einzige übergeordnete eidgenössische Regelung ersetzt werden könnten. Die Wünschbarkeit eines derartigen einheitlichen Regelwerks war hingegen nie umstritten: bereits in der Helvetik kam es zu einem ersten Versuch, das Zivilprozessrecht zu vereinheitlichen. Weitere Versuche, die alle kläglich scheiterten, folgten. Und nun ist es plötzlich so weit: die neue Prozessordnung ist per 2011 in Kraft.

 

 

Eine wesentliche Zielsetzung der neuen Zivilprozessordnung

ist die Stärkung der Selbstverantwortung der Konfliktparteien. Diese sollen in den meisten Fällen vorab versuchen, den Konflikt aussergerichtlich zu lösen. Aus diesem Grund ist dem eigentlichen Prozessverfahren grundsätzlich eine formalisierte Schlichtungsrunde voran gestellt, die vor einer staatlichen Schlichtungsbehörde oder in einer privaten Mediation durch geführt werden kann. Die beiden Verfahren sind gleichsam als Vorzimmer zum ordentlichen Prozessverfahren zu betrachten.

 

 

Mediation und Schiedsgericht

Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit werden in der neuen Zivilprozessordnung in bezug auf deren Einsatz bzw. inhaltlich geregelt. Beide Konfliktserledigungsverfahren sollen dazu beitragen, die staatliche Justiz zu entlasten. Während ein Schiedsgerichtsverfahren ein staatliches Justizverfahren ersetzt, ist die Mediation nicht nur als Schlichtungsverfahren vor dem ordentlichen Prozess, sondern auch als Ausstiegsmöglichkeit während laufendem Prozess vorgesehen.

 

 

Mediation als gleichwertige Alternative

Dass diese Gleichwertigkeit zum staatlichen Verfahren bzw. zum Schiedsgerichtsprozess das erklärte Ziel der neuen Zivilprozessordnung ist, zeigt sich in verschiedener Hinsicht.

 

Einmal tritt die Rechtshängigkeit der Streitsache mit dem Gesuch um Durchführung einer Mediation ein. Diesem Umstand ist vor allem nach  einer erfolgreichen Mediation in der Ausarbeitung der entsprechenden Vereinbarung und beim anschliessenden Rückzug des Mediationsgesuchs Rechnung zu tragen. Es ist dies ein heikler Punkt, der mit aller (juristischen) Sorgfalt zu behandeln ist.

 

Zum zweiten haben Mediationspersonen in bezug auf das durchgeführte Mediationsverfahren ein Verweigerungsrecht, als Zeuge auszusagen, Urkunden heraus zu geben oder einen Augenschein zu erdulden.

 

Weiter wird mit dem Inkrafttreten der neuen Prozessordnung über eine entsprechende Änderung des Schweizerischen Obligationenrechts mit einem Mediationsgesuch die Verjährung eines Rechtsanspruches unterbrochen werden.

 

Und schliesslich garantiert das neu geregelte Vollstreckungsverfahren, dass eine zwischen den Streitparteien in einer Mediation getroffene Vereinbarung sicherer als bisher vollstreckt werden kann.

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