Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für grenzüberschreitende Streitigkeiten.
Zur Zeit läuft in den EU-Mitgliedstaaten der Umsetzungsprozess ins nationale Recht. Generell wird angestrebt, die innerstaatliche Mediation der grenzüberschreitenden gleich zu stellen.
Zwingende Bestimmungen der Richtlinie
betreffend Verjährung
Parteien, die versuchen, ihren Konflikt über eine Mediation beizulegen, darf bei einer parallel laufenden Verjährungsfrist kein Nachteil erwachsen. Die nationale Umsetzung der Richtlinie hat deshalb gesetzlich dafür zu sorgen, dass der Rechtsstandpunkt der Parteien nach einer allenfalls gescheiterten Mediation nicht verjährt sein kann.
betreffend Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung
Sie muss durch die nationalen Ausführungsgesetze gewährleistet werden.
betreffend Vertraulichkeit
Die Richtlinie schreibt vor, dass den in die Durchführung der Mediation eingebundenen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

